Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Simrit Deutschland & Export1. GeltungDiese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur ge-genüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferun-gen und sonstigen Leistungen (im Folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anderslautenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle un-serer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Unwirksam-keit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedin-gungen im Übrigen nicht. Auf vor dem 01.01.2002 abgeschlosse-ne Rahmenverträge finden diese Bedingungen erst ab dem 01.01.2003 Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere bisherigen Bedingungen fort.2. Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung. 2.2 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht verändert werden und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen (siehe auch Ziffer 8.3). Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen, mit den von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. 2.3 Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Zahlung ist im Zweifel nach Abnahme der Erstmuster, Versuchsteile oder Werkzeuge fällig. Die Beschaffungs- oder Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle durch uns hergestellten oder beschafften Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Beschaffungs- oder Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden. 2.4 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den ge-samten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. 3. Leistungsbeschreibung3.1 Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige An-gaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen sind nicht ge-schuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheits-vereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungs-dauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko aus-schließlich dem Kunden. Wir behalten uns handels¬übliche oder technisch nicht vermeidbare Abwei¬chungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Ver-fahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie das Recht zu zumutbaren mengenmäßig abweichenden Lieferungen von Be-stellmengen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
4. Lieferung und Lieferzeit4.1Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefer-termin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Ver-streichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lie-ferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. 5. Sicherheiten5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehal¬tene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. Wir sind berechtigt, die Wa-re unverzüglich und ohne weitere Fristsetzung zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, wobei die berechtig-ten Belange des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind.5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Wei-terveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Ware (ins-besondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Hand-lungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich. 5.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehen-den Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. 5.4 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 5.5 Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 5.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns sonst gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch. 5.6 Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 5.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der in unserem Auftrag neu hergestellten Ware ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. 5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. 5.9 Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. 6. Preise und Zahlung6.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Lieferwerk, zuzüglich Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.6.2 Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. 6.3 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezah-len. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. 6.4 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme er-folgt stets erfüllungshalber. 6.5 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bank¬konto gutgeschrie-ben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe 8 % p.a. über dem Basis-zinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatz-ansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. 6.6 Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträ-gen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. 6.7 Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht. 6.8 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 7. Ansprüche wegen Mängeln7.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:7.2 Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. 7.3 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aus-sortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüg-lich nach, so kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 8. 7.4 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung oder Inbetriebnahme festge-stellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entwe-der durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemes-senen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kos-ten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 7.5 Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurück zu gewähren. 7.6 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen an-zusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden je-doch kein Rücktrittsrecht zu. 7.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 7.8 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Ansprüche und Kosten des Kunden, welche im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung und/oder Ersatzansprüchen in Ansatz gebracht werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfül-lungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Verbrin-gung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser uns bekannt ist. 7.9 Schadenersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden. 7.10 Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 8. Haftung8.1 Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) nur, soweit uns, unse-ren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit zur Last fällt.8.2 Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässig-keit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten („Kar-dinalpflichten“) beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Verrichtungs- oder Er-füllungsgehilfen. 8.3 Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Ware haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wussten oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unver-züglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen. 8.4 Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware einschließ-lich sämtlicher Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwen-dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren nach deren Ablieferung ein. Alle anderen in den Ziffern 8.1 bis 8.3 geregelten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, unabhängig davon, ob wir uns auf die Verjährung obiger Ansprüche berufen. 8.6 Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes sowie nach §§ 478, 479 BGB (Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 8.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetz-lich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinaus-gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nichts anderwei-tiges schriftlich vereinbart worden ist, gelten für den Umfang ei-nes potentiellen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns die Bestimmungen in den Ziffern 7 und 8.1 bis 8.8 entsprechend. 8.8 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige VereinbarungenDer Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.9.2 Der Kunde wird alle im Rahmen der Lieferbeziehung von uns erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art („Geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim halten, solange und soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese Geheimen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind. Durch uns offenbarte Unterlagen zu Geheimen Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, sind und verbleiben in unserem Eigentum und müssen auf unser Verlangen, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung, wieder an uns herausgegeben werden. Jede Art von Lizenz an Geheimen Informationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ein Zurückbehaltungsrecht in Be-zug auf Geheime Informationen bzw. entsprechende Dokumente oder Materialien steht dem Kunden nicht zu. 9.3 Der Kunde garantiert, weder direkt noch indirekt geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung der EG-Verordnungen Nr. 2580/2001 und 881/2002 sowie entspre-chender im Kontext der Lieferbeziehung anwendbarer US-amerikanischer und/oder anderer entsprechender Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch ange-messene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren unsere jeweili-ge Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von al-len uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Ver-treter und/oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder, welche aus besagten Rechtsverstößen resultieren. 9.4 Wir werden solche uns unmittelbar treffenden Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) angemessen beachten und hierfür nach Maßgabe der Ziffer 8 ein-stehen. Für negative Folgen, welche auf unzureichenden Informa-tionen des Kunden, insbesondere falschen oder unvollständigen Verwendungshinweisen innerhalb der Lieferkette beruhen, ist al-lein der Kunde verantwortlich. 9.5 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird. 9.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Ge-schäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Weinheim/Bergstraße. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland sind wir auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsge-richtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend. 9.7 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen. Stand: April 2009 |